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   BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74   

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https://dejure.org/1975,1263
BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74 (https://dejure.org/1975,1263)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1975 - VIII ZR 118/74 (https://dejure.org/1975,1263)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 118/74 (https://dejure.org/1975,1263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erwerb eines gebrauchten PKWs - Vorliegen eines finanzierten Abzahlungsgeschäftes - Aufspaltung eines Abzahlungsgeschäfts in einen Kaufvertrag und einen Darlehensvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491 ff. BGB)

Papierfundstellen

  • BGHZ 64, 268
  • NJW 1975, 1317
  • MDR 1975, 838
  • DB 1975, 1453
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 51/66

    Finanziertes Abzahlungsgeschäft. Stellung des Verkäufers

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74
    Beim finanzierten Abzahlungskauf erstreckt sich die Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auch auf den Ehegatten des Abzahlungskäufers, der für das diesem gewährte Darlehen die gesamtschuldnerische Haftung übernommen hat (Ergänzung zu BGHZ 47, 248).

    Denn diese Bestimmungen dienten ausschließlich dem Schutz des Abzahlungskäufers und könnten daher auf Dritte, die dem Finanzierungsinstitut gegenüber vor der "Rückgabe" der Sache die gesamtschuldnerische Haftung für die Darlehensforderung übernommen hatten, ohne im Besitz der Kaufsache zu sein, nicht entsprechend angewendet werden (BGHZ 47, 248, 251).

  • BGH, 11.11.1968 - VIII ZR 151/66

    Sittenwidrigkeit eines Formularvertrags

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74
    Das wäre dann der Fall, wenn eine Vielzahl von Bedingungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam wären oder wenn umfangreiche und nicht leicht verständliche Bedingungen so unübersichtlich und unaufgegliedert aufgeführt wären, daß der oder die Antragsteller sich vor Unterzeichnung des Antrags nicht hinreichend über die rechtliche Tragweite der Bedingungen hätten klar werden können (BGHZ 51, 55).
  • RG, 12.01.1907 - I 254/06

    Anfechtung des HVV, Vertragsstrafe bei Nichterreichen des vereinbarten

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74
    Ob innerhalb der Anfechtungsfrist der Grund der Anfechtung oder zumindest die die Anfechtung begründenden Tatsachen dem Anfechtungsgegner mitgeteilt werden müssen, sofern der Grund der Anfechtung bzw. die die Anfechtung begründenden Tatsachen ihm nicht bekannt sind, ist indessen streitig (vgl. einerseits RGZ 65, 86, 88; andererseits Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 143 Rdn. 4 und Hefermehl, a.a.O. § 143 Rdn. 2 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 256/62
    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74
    Selbst zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform genügt indessen, daß unter Heranziehung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ermittelt werden kann, worüber die Vertragsschließenden einig geworden waren (BGH Urt. v. 23. Oktober 1963 - V ZR 256/62 = LM BGB § 133 (C) Nr. 22).
  • BGH, 11.10.1965 - II ZR 45/63

    Klage auf Rückzahlung eines gezahlten Geldbetrags für eine Wechselbürgschaft -

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage nicht entschieden, sondern dahingestellt gelassen (BGH Urt. v. 11. Oktober 1965 - II ZR 45/63 = LM BGB § 143 Nr. 4).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65

    Finanzierung eines Teppichkaufes

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74
    Eine Aufklärungspflicht bestand allerdings hinsichtlich solcher Risiken, die sich aus der Aufspaltung des Abzahlungsgeschäfts in einen Kauf- und einen Darlehensvertrag ergaben (BGHZ 47, 217, 222).
  • BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71

    Abschluss eines finanzierten Abzahlungsgeschäft zur Anschaffung einer

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74
    Die beiden Verträge sind daher Teile eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer wirtschaftlichen Verbindung rechtlich als selbständige Verträge anzusehen sind (BGH Urt. v. 13. Januar 1973 - III ZR 69/71 = NJW 1973, 452 m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 129/83

    Schutzwirkung des AbzG hinsichtlich Dritter aus einem Kredit verpflichteter

    Beim finanzierten Abzahlungskauf erstreckt sich die Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auch auf diejenigen Personen, die - ohne selbst Partner des Kaufvertrages zu sein - die Kreditverpflichtung zusammen mit dem Abzahlungskäufer eingegangen sind, um ihm in seinem Interesse den Abschluß des Abzahlungskaufs zu ermöglichen (Weiterführung von BGHZ 64, 268).

    Der erkennende Senat hat in Abgrenzung hierzu in seinem Urteil vom 21. Mai 1975 (BGHZ 64, 268, 271 f m.Anm. Hoffmann LM AbzG § 6 Nr. 20; Haase JR 1975, 468; Emmerich JuS 1975, 738) ausgeführt, daß es dagegen anders sei, wenn nicht der Verkäufer, sondern ein Dritter die Mithaftung als Gesamtschuldner übernommen habe, der dem Abzahlungskäufer wirtschaftlich verbunden sei.

    Bejaht hat der erkennende Senat diese Voraussetzung für die mithaftende Ehefrau (ebenso für nahe Angehörige BGHZ 66, 165, 170); im übrigen hat er ausdrücklich offengelassen, auf welche Gesamtschuldner auf der Käuferseite sich die Schutzwirkung ferner erstrecken kann (BGHZ 64, 268, 272).

    Die wirtschaftliche Verbundenheit, die nach dem Senatsurteil vom 21. Mai 1975 (aaO) Anlaß für eine Erstreckung der Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auf den Dritten ist, muß sich nicht aus einer besonders engen persönlichen Beziehung zum Abzahlungskäufer ergeben.

  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 63/84

    Kündigung der Schuldmitübernahme eines Gesellschafters nach Ausscheiden aus der

    Die Verpflichtung des Beitretenden ist in der Entstehung von der des Schuldners abhängig; nach Begründung der Gesamtschuld kann sich aber das Schuldverhältnis für Jeden Gesamtschuldner selbständig und abweichend von dem der anderen Gesamtschuldner entwickeln (Senatsurteil BGHZ 47, 248, 251; BGHZ 58, 251, 255; 64, 268, 270 f.; BGB-RGRK a.a.O. vor § 414 Rn. 21, 22 m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.05.1993 - XI ZR 140/92

    Gesamtschuldnerische Haftung beim finanzierten Abzahlungskauf - Rückzahlung des

    Zwar geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes beim finanzierten Abzahlungskauf nicht dem Schutze des Verkäufers dienen, der sich in eigenem Interesse mitverpflichtet hat (BGHZ 47, 248; 64, 268; 91, 37, 44/45).

    Ist ein solcher Schuldbeitritt wirksam, so können sich zwar später die Verpflichtungen der Gesamtschuldner gemäß § 425 BGB unabhängig voneinander entwickeln; deswegen bleibt das Verhältnis des Kreditgebers zum Verkäufer unberührt, wenn zwischen Kreditgeber und Käufer später gemäß §§ 1, 5 AbzG ein Abwicklungsverhältnis begründet wird (BGHZ 47, 246, 250/251; 64, 268, 270/271; 91, 37, 44/45).

  • BGH, 24.05.1982 - VIII ZR 105/81

    Anwendung des AbzG auf einen Leasingvertrag mit Kaufoption

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AbzG kann der Verkäufer (hier Leasinggeber) nur die Aufwendungen verlangen, die ihm durch den Vertrag konkret entstanden sind, nicht dagegen pauschal vereinbarte Bearbeitungsgebühren (BGH Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 118/74 unter V = NJW 1975, 1317, 1318, insoweit nicht in BGHZ 64, 268; vgl. ferner Westermann in MünchKomm § 2 AbzG Rdn. 10; Palandt/Putzo, BGB, 41. Aufl., § 2 AbzG Anm. 3 a; Klauss/Ose, AbzG, § 2 Rdn. 394; Ostler/Weidner, AbzG, 6. Aufl., § 2 Anm. 22, 24, 27).
  • BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76

    Verjährung der Ansprüche des Darlehensgehers aus § 2 AbzG

    Insbesondere kommt der Schutz des Abzahlungsgesetzes dem Ehegatten des Abzahlungskäufers zugute, der für das diesem gewährte Darlehen die gesamtschuldnerische Haftung übernommen hat (vgl. BGHZ 64, 268).
  • BGH, 12.01.1976 - VIII ZR 213/74

    Vorliegen des Verkaufs einer Sachgesamtheit - Voraussetzungen für die

    Die unterschiedliche Sach- und Interessenlage steht aber auch einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf Sukzessivlieferungsverträge der vorliegenden Art entgegen; denn ein Umgehungsgeschäft i.S. des § 6 AbzG liegt immer nur dann vor, wenn es sich wirtschaftlich um nichts anderes als um einen Abzahlungskauf handelt (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 118/74 = NJW 1975, 1317; Ostler/Weidner a.a.O. § 6 Anm. 110).
  • BGH, 12.10.1983 - VIII ZR 279/82

    Erneute Vernehmung eines Zeugen erster Instanz durch das Berufungsgericht - Vom

    Denn insoweit fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das nach erneuter Vernehmung der Zeugen S. und R. gegebenenfalls zu prüfen haben wird, ob diese Feststellungen nachgeholt werden müssen oder ob dem Einwand des Beklagten nicht schon sein eigener Vortrag entgegensteht, er habe die Inventurlisten ohne Kenntnisnahme von ihrem Inhalt unterschrieben (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 118/74 = WM 1975, 739, 740 unter II 6 a).
  • BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74

    Finanzierter Abzahlungskauf (Verkäuferrücktritt)

    Entsprechend diesem Schutzzweck werden jedenfalls Sicherheiten, die der Abzahlungskäufer selbst stellt (oder ein nächster Angehöriger wie seine Ehefrau, Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 18/74, NJW 1975, 1317), in demselben Umfang wie die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Abzahlungskäufers von den zu seinen Gunsten im Abzahlungsgesetz bestimmten Veränderungen erfaßt.
  • OLG Braunschweig, 22.05.1980 - 1 U 4/79

    Klage auf Zahlung des Restbetrags eines gekündigten Darlehens; Haftungsdurchgriff

    Der BGH hat zwar für den Fall eine Ausnahme gemacht, daß der Ehegatte sich als Mitschuldner verpflichtet hat, weil der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes sich auch auf die Mitschuldner erstrecken müsse, die mit dem Abzahlungskäufer wirtschaftlich verbunden sind (BGHZ 64, 268).
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